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EEG2021
In Kürze: Die Novelle zum EEG2021 ist bei weitem nicht der erhoffte Durchbruch!

Im Dezember 2020 wurde (sehr überhastet kurz vor Weihnachten) das EEG 2021 verabschiedet. Die jährlichen Zubauziele für Dachanlagen bis 750 kWp wurden dabei nur minimal angepasst. Die Regierung versprach, den gewünschten Zubaukorridor im 1. Quartal 2021 noch an die verschärften EU-Klimaziele anzupassen - das ließ hoffen, dass die vergütungsdrückende Degression endlich zumindest zum Stillstand gebracht werden könnte. Aber unsere aktuelle Regierung hat sich an der Frage selbst blockiert und bis Ende April nicht geliefert! Folge: Auch im neuen Jahr werden die Vergütungen Monat für Monat weiter abgesenkt - bis Juli steht bereits fest: -1,4% pro Monat. Reine Einspeiseanlagen sind kaum noch rentabel zu betreiben.

Bleibt zu hoffen, dass das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Unzulänglichkeit des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung endlich Wirkung zeigt: Das BVG verurteilte den Versuch, bis 2030 die Energiewende "sanft" und für die heutige Generation möglichst schmerzarm fortzuführen, das für die Einhaltung der Pariser Klimaziele (Erderwärmung möglichst auf 1,5°C, maximal jedoch auf 2°C zu begrenzen) noch vorhandene Restbudget an Treibhausgasen bereits im aktuellen Jahrzehnt übermäßig zu verbrauchen und damit die nächste Generation vor eine beinahe unlösbare und extrem kostenträchtige und schmerzhafte Aufgabe zu stellen.

Das Umweltbundesamt hat bereits reagiert: Die Photovoltaik-Ausbauziele müssten unbedingt verdreifacht werden gegenüber der aktuellen Zubaudynamik.

Es scheint, dass ein wirklicher Klimaschutz und ein den Zielen der EU und Deutschlands angepasster Ausbau der Erneuerbaren Energien nur durch einen Regierungswechsel möglich wird. Die Wahlen in 2021 werden interessant ...

Hier die wichtigsten Regelungen der EEG2021-Novelle (gültig ab 1.1.2021):
(Übersicht beschränkt auf die wichtigsten Aspekte für private PV-Anlagen und solche für Bürgerenergiegenossenschaften)

Vergütungsdegression: Der Zubau der Vergangenheit bestimmt die EEG-Vergütung für das folgende Quartal
Änderungen ggü. EEG2017:
  • Hochrechnung aus 3-Monats-Zubau (EEG2017: 6-Monats-Zubau)
  • Zubau-Basiskorridor (ohne Ausschreibungsmenge): 2.100 ... 2.500 MWp (EEG2017: 1.700 ... 1.900 MWp), weitere Stufen in 1.000-MWp-Schritten
    inkl. der Ausschreibungsmengen liegt das Ausbauziel bei aktuell 4.600 MWp pro Jahr (leicht steigend hin zu 5.600 MWp in 2029)
  • Basisdegression: 0,4% pro Monat (EEG2017: 0,5%), höhere Degression in Stufen 1,0%, 1,4%, 1,8%, 2,2% und 2,5%
  • Konkret:
    Degression beträgt 1,4% pro Monat für die Monate August, September und Oktober 2021, falls der aus April, Mai und Juni 2021 hochgerechnete Zubau zwischen 3.500 und 4.500 MWp pro Jahr liegt
  • Zubau aktuell:
    Hochrechnung aus Januar, Februar, März 2021: 4.379 MWp, also knapp unterhalb von 4.500 MWp, damit liegt die Degression derzeit bei 1,4% pro Monat
  • Dilemma:
    Ausbauziel von 4.600 MWp pro Jahr viel zu niedrig, Experten gehen von einem nötigen PV-Ausbau-Volumen von 10.000-15.000 MWp pro Jahr aus, wenn die erklärten Ziele der EU und Deutschlands für das Jahr 2030 erreicht werden sollen.
    • Schon innerhalb des Basiskorridors beträgt die Degression 4,7% pro Jahr.
    • Beim aktuell herrschenden Zubautempo bis 4.500 MWp/Jahr beträgt die Degression 15,6% pro Jahr.
    • Beim vorhersehbaren Zubautempo der kommenden Monate (4.500 bis 5.500 MWp) beträgt die Degression knapp 20% pro Jahr!
Die Errichtungskosten für eine PV-Dachanlage sinken aber nicht mehr wie früher - im Gegenteil: Der Lohnkostenanteil an den Gesamtkosten steigt, die höhere Nachfrage nach Komponenten (Module, Wechselrichter, Unterkonstruktion, Solarkabel, bei größeren Anlagen Schaltschränke und Wandlermessschränke) verteuert auch deren Kosten.
PV-Anlagenpreise erhöhen sich derzeit tendenziell zunehmend!
  • Kalkulationsbeispiel:
    Annahmen:
    • Laufzeit: 20,5 Jahre (konstante EEG-Vergütung über volle 20 Jahre plus Installationsjahr)
    • Anlagengröße: 6 kWp, Nettopreis: 7.200 € (MwSt. wird sofort vom Finanzamt erstattet)
    • Jahresertrag: 6.000 kWh
    • EEG-Vergütung Juli 2021 (7,47 ct/kWh, Volleinspeisung): 448 € pro Jahr
    • Nebenkosten (Versicherung): 2% der Investition pro Jahr (144 € pro Jahr)
    • Refinanzierung der Investition über Abschreibung: 5% der Investition pro Jahr (360 € pro Jahr)
    In Volleinspeisung erwirtschaftet diese Anlage bereits nicht mal mehr die Investition über die EEG-Laufzeit!
    Die Anlage kann sich nur noch über eine Eigenstromnutzung selbst finanzieren (plus eine bescheidene Rendite)
Eigenversorgung: In letzter Sekunde wurde die Obergrenze für die vergünstigte Eigenversorgung (EEG-Umlagenbefreiung) kurz vor Weihnachten 2020 doch noch angehoben.
Änderungen ggü. EEG2017:
  • Keine EEG-Umlage in Eigenversorgung (nur bei Personenidentität!) bis 30 kWp und 30 MWh pro Jahr (EEG2017: 10 kWp und 10 MWh pro Jahr)
  • Auf 40% reduzierte EEG-Umlage in Eigenversorgung ab 30 kWp und 30 MWh pro Jahr (EEG2017: 10 kWp und 10 MWh pro Jahr)
  • Gilt auch für ältere Anlagen, für die bisher die Grenze von 10 kWh / 10 MWh pro Jahr gültig war
  • Weiterhin gilt: Ohne Personenidentität wird die volle EEG-Umlage fällig. Das gilt beispielsweise auch für Wohneigentümergesellschaften (WEGs), die gemeinsam eine PV-Anlage auf ihrem gemeinsamen Dach betreiben und den Strom selbst nutzen wollen - keine Personenidentität! Der Anlagenbetreiber ist rechtlich gesehen eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) aus den Eigentümern, die Nutzer sind die Privatpersonen (Eigentümer oder deren Mieter), damit keine EEG-Umlagenbefreiung! Diesen unsinnigen Bremsklotz in der Energiewende verstehe, wer will ...
Anlagenabregelung: Regelungsmöglichkeit durch den Netzbetreiber
Änderungen ggü. EEG2017:
  • Anstelle der Abregelungsmöglichkeit kann bis 25 kWp eine 70%-Begrenzung der Einspeiseleistung (bezogen auf Modul-Nominalleistung) vorgenommen werden (EEG2017: bis 30 kWp)
  • Sobald verfügbar, sollen darüber hinaus alle Anlagen per Smart Meter stufenlos abgeregelt werden können (EEG2017: Rundsteuerempfängerlösung mit vier Abregelungsstufen bis 100 kWp)
Dachanlagen nur bis 300 kWp: Leistungsbereich 300 ... 750 kWp deutlich unattraktiver
Änderungen ggü. EEG2017:
  • Oberhalb von 300 kWp wird innerhalb des EEG (Direktvermarktung und Marktprämie) nur noch 50% der erzeugten Energie vergütet, die darüber hinausgehenden 50% müssen ohne Marktprämie direktvermarktet werden und werden damit nur noch über den Marktwert vergütet (EEG2017: Direktvermarktung und Marktprämie für 100% der erzeugten Energie bis 750 kWp)
  • Alternativ können Anlagen oberhalb von 300 kWp an einer spezifischen Ausschreibung für Dachanlagen teilnehmen, dann ist allerdings Eigenverbrauch nicht mehr erlaubt, sondern nur "Lieferung an Dritte" (z.B. Lieferung ins Gebäude aus einer von einem Fremden betriebenen Dachanlage).
Hier hat sich meiner Meinung nach die SPD über den Tisch ziehen lassen, um in letzter Sekunde noch die im ursprünglichen Entwurf vorgesehene Ausschreibungspflicht für Anlagen ab 100 kWp zu verhindern.
Fatale Folge: Gewerbedächer werden wohl kaum noch vollständig genutzt, sondern Anlagen darauf künstlich auf 300 kWp begrenzt.
Mieterstrom: Neuregelung der Mieterstromzuschläge
Änderungen ggü. EEG2017:
  • Der Zuschlag wurde neu angesetzt mit einem an der Degression teilnehmenden Zuschlagswert von initial 3,79 ct/kWh im Januar 2021 bis 10 kWp (EEG2017: Mieterstromzuschlag war im Herbst 2020 bei Null angelangt)
Ü20-Anlagen: Anschlussregelung
Ohne EEG2021 wäre rechtlich ein Weiterbetrieb der aus dem EEG fallenden ersten Anlagen aus dem Jahr 2000 nicht mehr möglich gewesen. Die Netzbetreiber hatten deshalb die Anlagenbesitzer vorsorglich mit einer Kündigung der Stromabnahme angeschrieben.
Das EEG2021 regelt den Weiterbetrieb nun folgendermaßen:
  • Bis 2027 wird der erzeugte Strom zum durchschnittlichen Börsenpreis des Vorjahres abzüglich einer Vermarktungspauschale von 0,4 ct/kWh abgenommen (2020 betrug dieser Mittelwert allerdings magere 2,88 ct/kWh, der Vergütungssatz beträgt somit 2,48 ct/kWh). Manche Energieversorgungsunternehmen zahlen dafür freiwillig Vergütungen von 4 bis 6 ct/kWh.
  • Die Eigenstromversorgung ist wie bei Neuanlagen möglich (bis 30 kWh / 30 MWh pro Jahr EEG-Umlage-befreit).
Ein bizarres Novum im Jahr 2021: Marktpreis Solar
Der Marktpreis Solar (Monatsmittelwert des Börsenpreises für Solarstrom) hatte in 2020 einen Tiefpunkt erreicht: dieser lag im April 2020 bei lediglich 0,89 ct/kWh. Wofür ist dieser wichtig? Beispielsweise für Ü20-Anlagen (in Form des Jahresmittelwerts). Anlagen in Direktvermarktung erhalten vom Direktvermarkter zwar ebenfalls diesen Marktpreis, er wird aber vom Netzbetreiber aufgestockt bis auf den "Anzulegenden Wert" (= EEG-Vergütungssatz zzgl. Marktprämie in Höhe von 0,4 ct/kWh, die zum größeren Teil an den Direktvermarkter abgegeben werden muss).

Im Jahr 2021 ist dagegen der Marktpreis Solar auf vorher nie gekannte Höhen geklettert: im Dezember auf 27,075 ct/kWh! Den Tiefststand hatten wir im April 2020 erlebt (0,89 ct/kWh). Das bedeutet, dass der Wert des Solarstroms an der Börse derzeit um ein Vielfaches höher liegt als die mittlerweile arg gebeutelte EEG-Vergütung. Da kann man sich schon etwas "verar..." vorkommen ... Diese Entwicklung hängt mit mehreren Faktoren zusammen: Den größte Einfluss auf diese Börsenpreissteigerung hatte die Vervielfachung des Gaspreises aufgrund der Verknappung, relativ leerer Gaslager, der politischen Situation und (zu einem kleineren Teil) auch der CO2-Preis auf die fossilen Energieträger. Gleichzeitig waren die preissenkenden Solar- und vor allem Winderträge 2021 recht niedrig. Der Marktpreis Solar wird sicherlich nicht dauerhaft so hoch bleiben (insbesondere wenn regenerative Energien weiter stark wachsen werden), aber diese Entwicklung hat wohl alle Marktteilnehmer extrem überrascht.

Und die EEG-Vergütung? Sie sinkt weiter unerbärmlich ab (siehe Tabelle unten; erstmals steht ein Wert unter 5 ct/kWh in der Tabelle), weil die alte Regierung ihr Versprechen im Zuge der EEG2021-Novelle nicht eingelöst hat, die Zubauziele für Solarstrom "im ersten Quartal 2021" deutlich anzupassen an den Bedarf und die EU-Ausbauziele ... Der neue Koalitionsvertrag lässt endlich auf eine Wende hoffen - allerdings ist das "Osterpaket" bisher noch nicht in allen Punkten überzeugend. So werden die Ausbauziele zwar wie zugesagt enorm angehoben. Bis 2030 wollen wir 80% des bis dahin gegenüber heute noch gesteigerten Strombedarfs aus Erneuerbaren decken. Aber eine deutliche Vergütungsanhebung wird es vorerst nur für Volleinspeiseanlagen geben; für Überschusseinspeisung bleibt es im wesentlichen bei den Vergütungen aus April 2022, die eingefroren werden sollen - aber auch das nur für Anlagen, die ab Gültigkeit des neuen Gesetzes (also ab Juli 2022) in Auftrag gegeben werden. Für alle vorher bestellen Anlagen sinkt sogar die Vergütung jeden Monat um weitere 1,4%, ein Anachronismus ...

Die Verbände (DGRV, BBNe, DGS, BSW, ...) sind aktiv dabei, im Laufe des parlamentarischen Verfahrens noch wichtigen Änderungsbedarf anzumelden. Auch ich persönlich habe konkrete erforderliche Verbesserungsvorschläge eingebracht, die auch aufgegriffen wurden - unter anderem für die Überschusseinspeisung und für Mieterstrom.

Fortsetzung folgt



* ACHTUNG: Das sind die offiziellen Vergütungssätze von den Seiten der Bundesnetzagentur (hier), aber am 28.07.2022 wurde die neue EEG-Novelle ("Osterpaket", EEG2023) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Vergütungssätze dort sind etwas höher und werden in den Folgemonaten vorerst nicht mehr abgesenkt. Sie stehen noch unter Vorbehalt der EU-beihilferechtlichen Genehmigung, werden also in den Abrechnungen des Netzbetreibers erst nach erteilter Genehmigung rückwirkend angewandt.

(ohne Gewähr)

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