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EEG2023
Das sogenannte "Osterpaket" der neuen Bundesregierung und des BMWK unter Vizekanzler und Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck hat bereits einige dringend erforderliche Verbesserungen unter anderem im EEG2023 (eines der fünf Gesetze im "Osterpaket" - EEG, WindSeeG, EnWG, BBPIG, NABEG) gebracht, ist allerdings in anderen Aspekten auch immer noch hinter den Erfordernissen zurückgeblieben. Die wichtigsten Punkte für PV-Dachanlagen werden hier kurz aufgeführt.

Historie 2022 - Kurzabriss

Der erste Referentenentwurf wurde am 28.02.2022 vorgelegt, erfuhr anschließend allerdings noch einige Veränderungen, die zu einem Teil auf Stellungnahmen verschiedener Verbände, andererseits auf koalitionsinterne Abstimmungen zurückgehen (Abschluss: Kabinettsbeschluss vom 06.04.2022).

Weitere Nachbesserungen kamen im sogenannten "parlamentarischen Verfahren" (Juni/Juli 2022) unter Einschluss des gesamten Bundestags dazu.

Verabschiedet wurde das "Osterpaket" schließlich nach der dritten Lesung im Bundestag am 07.07.2022, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit vorbehaltlich der beihilferechtlichen EU-Genehmigung gültig war es ab 28.07.2022.

Die beihilferechtlichen Genehmigungen wurden am 27.09.2022 (Neuregelungen EEG2021) und 21.12.2022 (EEG2023 ab 01.01.2023) erteilt.


Bemerkenswerte Aussagen der EEG2021-Nachbesserung und des EEG2023
  • Vorrang für erneuerbare Energien: Die Nutzung erneuerbarer Energien liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit (wichtig bei z.B. Abwägungsentscheidungen gegenüber Radaranlagen oder Nachbarschaftskonflikten)
  • Anhebung des Ausbauziels für 2030 auf mindestens 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs von prognostiziert 750 TWh (aktuell 2022: rd. 47% EE-Anteil)
    • Anpassung der Ausschreibungsmengen
    • Windenergie an Land: Steigerung der Ausbaurate auf 10 GW pro Jahr (konstant ab 2025) auf insgesamt 115 GW bis 2030
    • Solarenergie (Dach, Freifläche, besondere Solaranlagen): Steigerung der Ausbaurate auf 22 GWp pro Jahr (konstant ab 2026) auf insgesamt 215 GWp bis 2030, auf insgesamt 400 GWp bis 2040, danach Erhalt der Leistung
  • Strom soll 2035 nahezu vollständig aus Erneuerbaren Energien stammen (weitestgehend unabhängig von fossilen Energieimporten).
  • Anhebung der Ausschreibungspflicht für PV von 300 kWp auf 1000 kWp, deutliche Erhöhung des jährlichen Ausschreibungsvolumens: für erstes Segment Solar (Freiflächenanlagen) auf 9900 MWp ab 2025, für zweites Segment Solar (Dach-PV, Lärmschutzwände) auf 1100 MWp ab 2025
  • Ausschreibung für Windenergie ab 1 MW: Ausschreibungsvolumen 10000 MW pro Jahr ab 2024, Anhebung der Faktoren für windschwache Standorte
  • Eigenversorgung ist jetzt auch bei Zuschlag in Ausschreibung möglich.
  • Erweiterung des Seitenrandstreifens für PV-Freiflächenanlagen entlang Autobahnen und Schienenwegen von 200 m auf 500 m
  • Stärkung der Bürgerenergie:
    Wind- (bis 18 MW) und Solarprojekte (bis 6 MW) von Bürgerenergiegesellschaften werden von den Ausschreibungen ausgenommen.
  • Fokussierung der Biomassenutzung auf hochflexible Spitzenlastkraftwerke
  • Weiterentwicklung der finanziellen Beteiligung der Kommunen mit dem Ziel einer weiteren Stärkung der Akzeptanz vor Ort
  • Weiterentwicklung der Förderungen für Innovationen und Speicher (insbesondere innovativer Konzepte erneuerbarer Energien mit lokaler wasserstoffbasierter Stromspeicherung)
  • Absenkung der EEG-Umlage auf null ab Juli 2022 (Finanzierungüber Bundeshaushalt)

Fördersätze für PV-Dachanlagen

Aufteilung in Volleinspeisung und Überschusseinspeisung (Tarife werden bis zum 31.01.2024 nicht weiter abgesenkt wie bisher, Degression anschließend voraussichtlich 1% pro Halbjahr):
  • Volleinspeisung wird vergütet mit 13,0 ct/kWh (bis 10 kWp), 10,9 ct/kWh (bis 100 kWp), 9,0 ct/kWh (bis 400 kWp) und 7,7 ct/kWp (bis 1000 kWp)
  • Überschusseinspeisung wird vergütet mit 8,2 ct/kWh (bis 10 kWp), 7,1 ct/kWh (bis 40 kWp) und 5,8 ct/kWp (bis 1000 kWp)
  • Anlagensplit erlaubt: gleichzeitiger Betrieb einer (kleineren) Überschusseinspeiseanlage und einer (größeren) Volleinspeiseanlage, Zuordnung muss jedes Jahr bis 01.12. beim Netzbetreiber angezeigt werden
    Hintergrund: Große Dachanlagen auf Gebäuden mit niedrigem Strombedarf sind bei Betrieb in Überschusseinspeisung sonst höchst unwirtschaftlich.
Diese ungleiche Behandlung von Volleinspeisung und Überschusseinspeisung ist einer meiner Hauptkritikpunkte an der neuen Vergütungsregelung: Sobald auch nur die erste kWh im Gebäude genutzt wird, fällt die Vergütung für (fast) den gesamten erzeugten Strom einer 200-kWp-Anlage von 10,06 ct/kWh auf nur noch 6,12 ct/kWh - beide Anlagen sind aber praktisch gleich teuer.

Das kann noch nicht das Gelbe vom Ei für die "Entfesselung der Energiewende" sein, denn damit werden viele große Dächer nur so weit genutzt, wie es die Wirtschaftlichkeit zulässt. Das bedeutet in konkreten Fällen z.B., dass ein Dach, das für eine 500-kWp-Anlage geeignet wäre, nur eine 50-kWp-Anlage erhält, weil sich damit ein Optimum ergibt bzgl. durchschnittlichem Erlös (Effektivwert von EEG-Vergütung für die Einspeisemenge und Stromkosteneinsparung für die Eigennutzung).

Der nun erlaubte Anlagensplit stellt keine sinnvolle Lösung dar (höhere Kosten und Platzbedarf im Anschlussraum für zusätzliche Infrastruktur, Materialknappheit, zusätzliche Kosten für zusätzliche Wandler- und Zählertechnik, höherer Aufwand für Versicherungen und Abrechnungen, deutlich geringere nutzbare Solarstrommenge im Gebäude, etc.). Damit werden die zusätzlichen Volleinspeiseanlagen häufig nicht realisiert werden und die eigentlich gut nutzbaren Dächer zum überwiegenden Teil leer bleiben.

Der Autor dieser Seiten schlug den Verbänden und der Politik ein konkretes Vergütungsmodell für die Überschusseinspeisung vor, welches dieses Problem lösen kann, ohne beihilferechtlich bedenklich sein zu müssen (Veröffentlichung an dieser Stelle folgt noch).


Verbesserungen für private PV-Dachanlagen

Private Dachanlagen bis 30 kWp werden ab 01.01.2023 ganz besonders entbürokratisiert:
  • keine Einkommensteuer bei Anlagen bis 30 kWp
    • keine Einkommensteuererklärung mehr (EÜR)
    • gilt auch für Altanlagen
  • keine Mehrwertsteuer bei Neuanlagen bis 30 kWp
    • Anschaffungen komplett netto
    • gilt auch für zusätzliche Speicher
  • keine Umsatzsteuer
    • keine Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen mehr
    • keine Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch mehr
    • damit dürfen auch Lohnsteuerhilfevereine unterstützen
    • gilt auch für Altanlagen
    • ähnlich zur bisherigen Kleinunternehmerregelung, aber ohne den bisherigen Nachteil bei Anschaffungskosten (Verzicht auf Erstattung der Mehrwertsteuer)
  • Wechsel zwischen Voll- und Überschusseinspeisung jährlich möglich
    • muss dem Netzbetreiber bis jeweils zum vorangehenden 01.12. mitgeteilt werden
    • Volleinspeisung lohnend vor allem für große Dächer und eher geringem Eigenverbrauch
    • Überschusseinspeisung lohnend bei hohem Eigenverbrauch und/oder stark steigenden Strombezugskosten
    • kann interessant sein, wenn über die Jahre z.B. größere Stromverbraucher hinzukommen (Wärmepumpe, E-Auto)
  • Keine 70%-Kappung mehr
    • bei Neuanlagen bis 25 kWp
    • bei Altanlagen bis 7 kWp


(Disclaimer: Alle Angaben ohne Gewähr)
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